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Hund und Recht VIII

Wenn man sich einen Hund anschafft, sollte man über die verschiedenen Gesetze und Verordnungen, die für die Hundehaltung in Deutschland maßgeblich sind Bescheid wissen. Es gibt das Tierschutzgesetz und die Tierschutz- Hundeverordnung. In den verschiedenen Bundesländern gibt es hierbei Unterschiede in den einzelnen Verordnungen. Man sollte sich für das jeweilige Bundesland mit diesen auseinandersetzen. Bei Reisen mit dem Hund ins Ausland muss sich selbstständig gekümmert werden. Genau wie bei der Einfuhr von Hunden aus dem Ausland. Unwissenheit schützt nicht vor dem Gesetz!



Bundeslandübergreifend ist die Kettenhaltung in Deutschland grundsätzlich verboten. Die Haltung im Zwinger ist erlaubt, wenn die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Maße, der Dauer und des notwendigen Sozialkontaktes, sowie Beschäftigung und der Bewegung gegeben sind. Das Kupieren von Gliedmaßen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es jedoch bei Jagdgebrauchshunden oder aus medizinischen Gründen. Dem Hund ohne Grund Schmerzen zuzufügen ist verboten.


Für die nachfolgend aufgeführten Punkte gibt es keine Unterschiede zwischen den Bundesländern. Der Verkauf/ oder die Schenkung von Hunden ist bei Kindern ab 16 Jahren mit Einverständniserklärung der Eltern erlaubt. Weiter ist der Hundehandel grundsätzlich erlaubt. Die Kothaufen müssen von Hundebesitzern oder auch Gassigehern aufgesammelt und entsorgt werden (Hundekot fällt unter das Abfallgesetz). Im Verkehr gilt die Straßenverkehrsordnung und ein gegenseitiges Rücksicht nehmen ist wichtig. Damit steht auch fest, ein Hund muss im Straßenverkehr an der Leine gehen. Man muss den Hund so führen, dass der Verkehr nicht gestört wird. Hunde am Fahrrad zu führen ist unter diesen Umständen erlaubt. Den Hund neben dem Auto herlaufen zu lassen ist jedoch verboten. Diensthunde, oder ,,arbeitende" Hunde gilt es, nicht zu stören (Blindenführhund).

In der Hundewelt sind Begriffe wie Listenhunde bekannt. Unser Bild zeigt ein Kleinkind welches unter Aufsicht mit einem dieser Listenhunde am Boden liegt. Weiter gibt es Hunde die aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich eingestuft werden und Auflagen durch die Gemeindeverwaltung bekommen. Die Voraussetzungen einen Hund erstmal als ,,gefährlich" einzustufen, sind die folgenden: Das Beißen eines anderen Hundes ohne vorher angegriffen worden zu sein, oder Warnsignale gezeigt zu haben ist eine solche Voraussetzung. Springt ein Hund einen Menschen enthemmt an kann es ebenfalls sein, dass dieser eingetragen wird. Man sollte jedoch wissen, dass das Anspringen aus verschiedenen Motivationen heraus erfolgen kann, es muss also nicht direkt aggressiv gemeint sein, aber auch nicht unbedingt freundlich. Allgemein aggressives Verhalten weit über dem natürlichen Maß reichen aus, um einen Hund als gefährlich einzustufen. Für Listenhunde (diese Hunderassen werden von Haus aus als gefährlich eingestuft) gibt es besondere Regelungen, welche in den Bundesländern verschieden sind. Beispielsweise lockert ein bestandener Wesenstest in den meisten Bundesländern die Auflagen. Die gemeindlichen Auflagen, welche zu den länderspezifischen gesetzlichen Vorgaben hinzukommen, sind unterschiedlich und für den Hundehalter unbedingt zu beachten. Etwa eine vorgegebene Einzäunung des Grundstückes, eine Kastration, Sachkunde- und Haltungseinschränkungen, Versicherungen oder Genehmigungen oder eine Leinen/ Maulkorbpflicht können erfolgen beziehungsweise aufgehoben werden.

Damit möglichst vermieden wird jemals einen auffälligen oder als gefährlich eingestuften Hund zu bekommen ist die frühe und konsequente Erziehung ausschlaggebend.

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